Höhe der Regelleistung

Personengruppe

Regelbedarf

Regelbedarfsstufe 1:

  • Alleinstehende
  • Alleinerziehende
  • Volljährige mit minderjährigem Partner § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
  • Volljährige, deren Partner inhaftiert ist
  • Volljährige, deren Partner in einem Pflegeheim lebt
  • Volljährige, die mit ihrem Partner aus Fluchtgründen noch keine Haushaltsgemeinschaft bilden konnten

502 Euro

Regelbedarfsstufe 2:

  • Volljährige Partner (soweit die o. g. Ausnahmen nicht greifen) § 20 Absatz 4 SGB II

451 Euro

Regelbedarfsstufe 3:

  • Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ohne eigenen Haushalt, die nicht volljährige Partner sind § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II
  • Personen U 25, die ohne Zusicherung umziehen § 20 Absatz 3 i. V. m. § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II

402 Euro

Regelbedarfsstufe 4:

  • Kinder von 14 bis 17 Jahren § 23 Nr. 1, 3. Alt., § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II
  • Minderjährige Partner § 20 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II

420 Euro

Regelbedarfsstufe 5:

  • Kinder von 6 bis 13 Jahren § 23 Nr. 1, 2. Alt. SGB II

348 Euro

Regelbedarfsstufe 6:

  • Kinder von 0 bis 5 Jahren § 23 Nr. 1, 1. Alt. SGB II

318 Euro

Kinder und Jugendliche der Regelbedarfsstufe 3 bis 6 erhalten zusätzlich neben dem Regelbedarf auch einen Kindersofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung.

Aus was setzt sich die Höhe der Regelleistung zusammen?

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (Strom) und die Anteile der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens, näheres siehe § 20 SGB II.

Sie haben einen Bewilligungsbescheid bekommen und haben Fragen bezüglich der Zusammensetzung des Bürgergeld?

Im Video erfahren Sie, wie sich das Arbeitslosengeld II zusammensetzt und wie die einzelnen Teile des Bescheides zu verstehen sind.